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Auflösung eines Vereins – was man beachten muss

von Stefan Del Fabro
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Wer hat an der Uhr gedreht? Ist es wirklich schon so spät? Auch bei einem Verein kann die Uhr abgelaufen sein. Was du bei der Auflösung eines Vereins beachten musst.

Der normale Weg bei der Auflösung eines Vereins

Wer hat an der Uhr gedreht?

«Wir wünschen deinem Verein ein langes Bestehen mit vielen Mitgliedern.» Das haben wir auf dieser Plattform publiziert. Und zwar 2010! Der Satz gilt weiter. Aber wir haben auch geschrieben: «Die Statuten sollten auch die Auflösung des Vereins regeln.»

Und wenn es in den Statuten nicht geregelt ist? Der «normalste» Weg ist der des Vereinsbeschlusses. Eine Mitgliederversammlung entscheidet, den Verein aufzulösen. 

Ein Verein kann aber auch einen «natürlichen Tod» erleiden.

Drei Gründe für die Vereins-Auflösung

  • der Verein ist nicht mehr zahlungsfähig
  • dem Verein fehlen die Vorstandsmitglieder
  • der Vereinszweck ist widerrechtlich oder unsittlich

Das sind automatische Auflösungsgründe, die zur Auflösung eines Vereins führen. Auch wenn die Mitglieder das gar nicht möchten.

Was heisst «Zahlungsunfähigkeit»?

Ein Verein gilt als zahlungsunfähig, wenn offene Forderungen nicht mehr beglichen werden können. Das ist nicht zu verwechseln mit der Überschuldung. Diese führt nicht zur Auflösung. Der Verein kann dennoch weiter zahlungsfähig sein. Die Überschuldung gilt dann, wenn die Passiven die Aktiven übersteigen. 

Was meint «fehlende Vorstandsmitglieder»?

Ist der aufzulösende Verein im Handelsregister eingetragen, so muss der Eintrag gelöscht werden.

Kann der Vorstand nicht wie in den Statuten vorgesehen besetzt werden, führt dies zwingend zur Auflösung eines Vereins. Es kann allerdings beschlossen werden, dass es – zumindest vorübergehend – nur ein Vorstandsmitglied gibt. Das ist der/die PräsidentIn.

Was bedeutet «widerrechtlich oder unsittlich»?

Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber du kannst sicher sein, dass sich schnell jemand findet, der klagt, wenn dein Verein gegen Gesetze verstösst: Art. 78 ZGB formuliert das so: Ist der Vereinszweck widerrechtlich oder unsittlich, so kann beim zuständigen Gericht (in der Regel beim erstinstanzlichen kantonalen Zivilgericht) auf Auflösung des Vereins geklagt werden.

Ist der aufzulösende Verein im Handelsregister eingetragen, so muss der Eintrag gelöscht werden. Das ist in Art. 79 ZGB geregelt. 

Hast du Erfahrung in der Auflösung eines Vereines? Haben wir etwas vergessen? Lass andere mit einem Kommentar teilhaben. Vielen Dank. 

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