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Der Rücktritt aus dem Vereinsvorstand

von Stefan Del Fabro
2 Kommentare

„Ich trete zurück. Hiermit und sofort.“

Wo Vereine sind, da sind Menschen. Und wo Menschen sind, da menschelt es. Da kann es auf der sozialen Ebene schon mal rappeln. Aus einer Emotion heraus ist schon so mancher Vereinsvorstand zurückgetreten. Was ist angemessen?

Was ist erlaubt beim Rücktritt aus dem Vereinsvorstand?

«Ich habe die Schnauze voll. Hiermit trete ich zurück.» So geht es zwar auch. Besonders höflich ist es aber nicht. Und ein solcher Ton verbaut eine eventuelle Rückkehr. Denn es kommt immer wieder vor, dass ein Zurückgetretener doch wieder in den Vorstand will. Doch der Reihe nach. 

Die gute Nachricht für den Rücktrittswilligen: Es ist jedem Vorstandsmitglied erlaubt, jederzeit aus dem Gremium zurückzutreten. Die schlechte Nachricht für den Restvorstand: siehe vorherigen Satz.

Wie überbringe ich die Botschaft?

Gewählt wird man von der Mitgliederversammlung. Daher wäre es ein Gebot der Fairness, an der nächsten HV oder VV oder MV seinen Rücktritt bekanntzugeben. Das ist nicht immer möglich. Wissen muss es jedoch der Vorstand. Idealerweise gibst du den Rücktritt an der nächstfolgenden Vorstandssitzung bekannt. 

Manchmal ist jedoch schon zu viel Geschirr zerschlagen. Dann reichst du ein Rücktrittsschreiben ein. Am Ende dieses Textes findest du Links zu Vorlagen. 

Wer sucht die Nachfolge?

Zuständig ist der verbleibende Vorstand. Es wird sicher geschätzt, wenn du bei der Nachfolge-Suche unterstützt. Und im Idealfall zur Einarbeitung zur Verfügung stehst. Besonders bei «kniffligen» Vorstandsämtern wie Kassier sollte das eigentlich üblich sein. 

Der Rücktritt aus dem Vereinsvorstand ist eine Herausforderung. Für den, der aufhört. Und für das Gremium, das den Posten neu besetzen darf. Welche Wege zu neuen KollegeInnen führen, haben uns diverse Vorstands-Mitglieder im Text «Vorstandsmitglieder gesucht…» erläutert. Klick dich nochmals rein. 

Rücktritt vom Rücktritt: was geht?

Wut und Zorn sind bekanntlich schlechte Ratgeber. Bist du empört aus einem Vorstand zurückgetreten, kommt vielleicht schon bald die Reue und die Frage: Was habe ich bloss getan? So leicht wie ausgetreten, so schwer wieder eingetreten. Denn selbst wenn dich der Vorstand wieder will, wählen kann er dich nicht. Das obliegt der Mitgliederversammlung. Diese findet einmal jährlich statt und ist das oberste Vereinsorgan

Vorlagen Schweiz und Deutschland

Schreib uns von deinen Erfahrungen zum Thema «Rücktritt aus dem Vereinsvorstand». Es interessiert uns sehr, was du schon erlebt hast. 

2 Kommentare

Karl Gunkel 9. Mai 2022 - 12:43

Bei einem Rücktritt eines Vorstandsmitglieses ist ein Blick in die Satzung sinnvoll. In unserer Satzung steht z.B. dass ein Rücktritt nur mit einer Frist von 4 Wochen möglich ist. In Einzelfällen hat das schon geholfen, mal einen Zorn-Rücktrittswilligen zu besänftigen, aber wenn der Knatsch da ist, wird halt hingeschmissen. Man darf da schon vermuten, dass man mit dem Hinwerfen die anderen Vorstandsmitglieder schädigen will, Die müssen dann die Arbeit übernehmen. Wir haben auch eine Regelung in der Satzung, dass der Vorstand neue Vorstandsmitglieder berufen kann mit Amtszeit bis zur Mitgliederversammlung.

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Bruno Bowald 11. Mai 2022 - 10:21

Diesem Beitrag kann ich ganz und gar nicht zustimmen.

Verschleiern des wahren Austrittsgrundes ist reine Scheinheiligkeit und nützt dem Verein nichts. Das
Wohlergehen des Vereins sollte aber IMMER im Vordergrund stehen.

Es ist grundlegend wichtig, die Verantwortlichkeit für einen Zwischenfall, welcher zur Kündigung
eines Vorstandsmitglieds geführt hat klar zu definieren.

Diese Verantwortlichkeit (ganz oder teilweise) muss offen, ehrlich und vor allem sachlich kommuniziert
werden.

Solche Zwischenfälle haben immer (mindestens) eine/n oder mehrere VerursacherInnen.
VerursacherInnen müssen zu dem Geschehenen Stellung nehmen. Das werden sie nie freiwillig tun.
Nichts zu unternehmen von Seiten der Vereinsobrigkeit führt dazu, dass VerursacherInnen sich nicht
nur geschützt, sondern möglicherweise sogar aufgebaut wahrnehmen. Damit ist der nächste
Zwischenfall schon vorprogrammiert.

„Opfer“ müssen auch befragt werden. Im Falle eines Mimösli muss die Kündigung bedingungslos
angenommen werden, sonst wird besagtes „Opfer“ zum Wiederholungstäter.

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