Webling-Serie zum Thema „Vereinshaftung in Deutschland“ – Teil 3
„Geh dem Ärger aus dem Weg, wo es nur geht!“ Das ist die deutsche Übersetzung einer Textzeile aus dem Kenny Rogers-Song „Coward of the county.“ Ein kluger Rat des amerikanischen Sängers. Nur nützt er manchmal nichts. Was also tun, wenn du dem Ärger innerhalb des Vereins nicht aus dem Weg gehen kannst?
Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Das ist der dritte Teil unserer Artikel-Serie „Vereinshaftung in Deutschland“. In den Teilen 1 und 2 ging es um die Haftung generell und die Haftung aus Verträgen. Im dritten Teil befassen wir uns mit der Haftung innerhalb des Vereins. Es geht um ein ganzes Bündel von Haftungen.
Der Vorstand und andere Organe könnten dem Verein gegenüber haften oder die Mitglieder dem Verein gegenüber und untereinander. Eine wichtige Regelung beinhaltet der §31a BGB. Darin wird die Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern geregelt.
Wir fassen das Juristendeutsch kurz zusammen: Wer unentgeltlich für einen Verein tätig ist (oder maximal 840 Euro/Jahr erhält) haftet kaum. Und wenn, dann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist das unklar, liegt die Beweislast beim Verein oder dem Vereinsmitglied.
Ändern in der Satzung
Bekommt ein Organ des Vereins eine höhere Vergütung, würde er auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Das kann man in der Satzung ändern.
Beispiel: Organmitglieder, besondere Vertreter oder die Vereinsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz. Sind diese einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den Sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Haftung der Mitglieder untereinander
Beim besonderen Vertreter kann man auch außerhalb der Satzung die Haftung regeln. Ein besonderer Vertreter ist zu Beispiel ein angestellter Geschäftsführer, sofern er dazu benannt wurde. Hier kann man im Arbeitsvertrag jegliche Regelung treffen, die das Arbeitsrecht erlaubt.
Bleibt noch die Haftung der Mitglieder untereinander zu beschränken. Mit folgendem Satzungsartikel bekommt man das auch hin:
Eine Haftung der Mitglieder untereinander beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unsere Artikel-Serie „Vereinshaftung in Deutschland“ geht weiter. Im nächsten und letzten Teil geht es um „Versicherungen gegen Haftung“. Der Text erscheint demnächst.
Hast du einen Input? Welche Erfahrungen hast du zum Thema „Haftung innerhalb des Vereins“ gemacht? Danke schon jetzt für deinen Kommentar.
Disclaimer:
Die hier aufgeführten Informationen berücksichtigen nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel wurde sorgfältig erstellt, allerdings ist jeder, der diese Informationen anwenden möchte, verpflichtet, diese Angaben im Einzelfalle selbst zu prüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird generell abgelehnt. Es empfiehlt sich daher entweder einen Rechtsbeistand bei der Klärung der Haftungsfragen beizuziehen oder vorab die geplanten Satzungsänderungen mit dem Vereinsregister oder dem Finanzamt abzustimmen.