Immer wieder taucht bei Vereinen die Frage auf, ob sie die Generalversammlung schriftlich durchführen können. Sei es, weil die Beteiligten keine Lust haben einen Abend zu opfern, kein gemeinsames Datum gefunden wurde.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB ist die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einen Antrag einem Beschluss an der GV gleichgestellt. Das heisst, man kann einen Beschluss fassen, wenn alle Mitglieder zustimmen. Ein einziges Mitglied, das vergisst abzustimmen oder den Antrag ablehnt, genügt um die ganze Abstimmung scheitern zu lassen.
Das heisst, es für normale Vereine unrealistisch, dass alle Mitglieder ihre Stimme rechtzeitig einschicken, da es immer das eine oder andere vergessliche Mitglied gibt. Die schriftliche GV ist also keine Option.
Anders sieht es aus, wenn in den Statuten eine schriftliche oder Online-Versammlung vorgesehen ist. Dann kann man eine solche Versammlung bestens abhalten und auf die Versammlung in Person verzichten.
34 Kommentare
Wegen der aktuellen Situation rund um das Coronavirus müssen wir auf Reisetätigkeit verzichten und können deshalb die geplante Gründungsversammlung unseres neuen Vereins nach Art. 60 ff nicht durchführen. Ist es grundsätzlich möglich, eine Vereinsgründung per Videokonferenz durchzuführen und die Statuten sowie das Gründungsprotokoll anschliessend mit der Post an jedes Gründungsmitglied zur Unterzeichnung zu senden? Müsste dies auch in den Statuten und im Gründungsprotokoll erwähnt sein, mit welchem Wortlaut und unter welchem Paragraphen? Am Schluss unter § Statuten? Besten Dank für Ihre Hilfe.
Guten Tag Rose
Vielen Dank für deine Frage. Soweit ich das beurteilen kann, müsste man mit einem Gründungsprotokoll, das von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet ist, einen Verein gültig gründen können, auch wenn nicht alle Mitglieder gleichzeitig in einem Raum sind.
Falls dies nicht so wäre, würde der Verein als einfache Gesellschaft gegründet und man könnte die Gründungsversammlung nach Ende der Corona-bedingen Einschränkungen nachholen.
Auf jeden Fall würde ich in dieser Situation in den Stauten vorsehen, dass man eine Vereinsversammlung auch online machen kann.
Im Gründungsprotokoll würde ich erwähnenk dass alle Mitglieder der Gründung dieses Vereins zustimmen und dies mit Unterschrift auf der Gründungsurkunde bestätigen.
Viele Grüsse Webling
In den FAQ Coronavirus und Generalversammlungen https://www.bj.admin.ch/dam/data/ejpd/aktuell/news/2020/2020-03-06/faq-gv-d.pdf
heisst es:
Beim Verein sind insbesondere die folgenden Besonderheiten zu beachten: 1.) Die Vereinsversammlung muss nicht zwingend physisch stattfinden. Bei Einstimmigkeit ist die schriftliche Zustimmung zu einem Antrag möglich. Sofern eine entsprechende statutarische Grundlage vorliegt, ist auch die schriftliche Mehrheitsentscheidung (Urabstimmung) zulässig. 2.) Zufolge der Personenbezogenheit des Vereins ist die gewillkürte Stellvertretung nicht möglich. Art. 6a COVID-19-Verordnung hat daher für Vereine nicht dieselbe Bedeutung wie für AG, ist aber grundsätzlich ebenfalls anwendbar.
Bedeutet „Einstimmigkeit“ in diesem Fall wirklich, dass alle Mitglieder ihre Zustimmung geben, oder reicht es, dass es keine Gegenstimme gibt?
Es geht um eine Jahresversammlung mit den ordentlichen Traktanden: Annahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Decharge des Vorstands und der Geschäftsleitung.
Guten Tag Marie-Rose
Vielen Dankf ür deine Frage. In der Verordnung zum Coronavirus hat der Bundesrat die Voraussetzungen gelockert. Ihr könnt die Versammlung online durchführen ohne euch um diese Details zu kümmern.
Viele Grüsse
Webling
Eine Frage zur Beschlussfassung:
Gemäss der „Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus“ vom 16. März 2020 steht im Artikel 6.2:
„Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter“
Als Laie lese ich daraus, dass die manchmal gemäss Statuten auf dem Korrespondenzweg erforderliche Einstimmigkeit nicht mehr notwendig ist?
Guten Tag Felix
Vielen Dank für deinen Kommentar. Du hast recht, der Artikel ist schon wieder veraltet, wir haben ihn aktualisiert.
Viele Grüsse
Webling
Unsere Stockwerkeigentümmerversammlung wurde schriftlich durchgeführt. Die 2 Delegierten wurden bis heute immer zusammen gewählt. Nun hat einer der Delegierten verlangt, ohne Kenntniss der Mehrheit der Mitbewohnern, dass die Wahl nicht im GLOBO erfolge. Die Traktandenliste wurde anschliessend geändert. Ist dieses Vorgehen rechtlich abgesichert ?
Guten Tag Kurt
Vielen Dank für deinen Kommentar. Bei dem Wahlformat handelt es sich mehr um ein Detail, das man häufig auch erst an der Versammlung selbst festlegt. Grundsätzlich ist die separate Wahl besser als eine Wahl in Globo, weil die Teilnehmer ihren Willen präziser ausdrücken können.
Wenn dies in den Statuten so festgelegt wäre, dann wäre es natürlich eine andere Sache.
Viele Grüsse
Webling
Unsere Vereinsstatuten besagen, dass bei Abstimmungen und Wahlen das einfache Mehr der Anwesenden gilt. Sie besagen auch, dass eine schriftliche oder elektronische Stimmabgabe möglich ist. Sie sagen aber nicht, was das Quorum bei schriftlicher Abstimung ist, was unglücklich ist, da es keine Anwesenden gibt. Was gilt? Bisher haben 28 von 115 Mitgliedern ihre Stimme. Danke! abgegeben.
Guten Tag Peter
Vielen Dank für deine Nachricht. Eine tiefe Beteiligung ist bei Vereinen leider normal, weil für viele Mitglieder Anderes im Leben wichtiger ist oder die Abstimmung einfach vergessen geht.
Ich würde alle Rückmeldungen als Anwesende zählen, also Ja, Nein und Enthaltungen (und evtl weitere Optionen). Bei einer Versammlung in Person zählen ja auch nicht alle Mitgliedern. Wenn in Zukunft häufiger schriftliche Abstimmungen gemacht werden, dann würde ich die Definition der Anwesenden in den Statuten festschreiben. Damit wäre das Problem gelöst.
Viele
Wer zählt in einem Verein bei schriftlicher Abstimmung (Corona) die Stimmen aus?
Guten Tag
Vielen Dank für deine Frage. Die Stimmen kann der Vorstand, der Revisor oder ein Stimmenzähler auszählen. Es ist sicher eine gute Idee, wenn jemand anders im Zweifelsfall die Stimmen nachzählen kann.
Guten Tag
Wir hätten in Nov 20 die GV von den Hornusser. Jetz ist meine Frage wie muss ich vorgehen für eine Schriftliche GV? Da es schwirig ist wegen dem Corona.
Liebe Melanie
Du kannst deine GV schriftlich machen, indem du die Einladung schriftlich verschickst und die Leute ihre Antwort schriftlich zurücksenden. Es ist vermutlich einfacher, die GV / Abstimmung online durchzuführen. Dazu haben wir im Blog einige Tipps zusammengestellt, diese gelten natürlich analog auch für die schriftliche GV.
Die Online GV, haben wir im Blog https://www.vereinsverwaltung.ch/online-gv-keine-pflicht-aber-eine-alternative/
beschrieben. Die Einladung solltest Du anfangs November versenden. Du findest in diesem Blog eine Vorlage für die
Einladung
Traktanden
Zoom Meeting einrichten
Danach kannst Du den Artikel https://www.vereinsverwaltung.ch/abstimmung-online-unkompliziert-erklaert/ lesen. Dort findest Du Vorschläge für die Abstimmung:
Zusammengefasst:
-Abstimmungstools (für die Traktanden)
-Mitteilung aller Ergebnisse via Website oder persönlich via E-Mail.
So kannst Du entspannt Deine GV planen und durchführen.
Beste Grüsse
Dein Webling Team
Aufgrund von Differenzen mit der Präsidentin eines Mitte 2019 gegründeten Vereines (total nur 5 Mitglieder und alle davon auch im Vorstand) habe ich meinen Austritt/Rücktritt als Mitglied und Vorstand vor etwa 5 Monaten geschickt. Bisher hat weder Vorstandssitzung, noch Mitgliederversammlung (auch nicht dir ordentliche Mitgliederversammlung) stattgefunden. Inzwischen habe ich den erhärteten Verdacht, dass die Präsidentin (gleichzeitig für die Finanzen zuständig), Geld des Vereines unterschlägt und sich bereichert hat (hat Sachspenden privat verkauft). Die Buchhaltung scheint nicht geführt worden sein. Kann ich meinen Austritt als Vorstand und Mitglied zurückziehen und danach eine Mitgliederversammlung verlangen und dazu einladen?
Was soll ich tun? Wo kriege ich professionelle Hilfe? Sollte es sich wirklich bewahrheiten, wäre es eine Frechheit von ihr.
Wie kann die Präsidentin bei diesen Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, sodass der Verein umstrukturiert werden und weiter bestehen kann?
Wäre evtl. eine Strafanzeige sinnvoll?
Lieber Gregor
Besten Dank für Deine Nachricht. Die Angelegenheit scheint mir sehr angespannt zu sein. Ich würde die anderen Mitglieder kontaktieren und dann das Gespräch mit der Präsidentin suchen (dabei deinen Austritt einfach mal ignorieren). Wenn dies keine Klarheit bringt, kannst du dir juristischen Rat einholen. Wenn sich alles so zugetragen hat, wie du beschreibst, dann ist dies sicher nicht gut und eventuell sogar strafrechtlich relevant.
Beste Grüsse
Dein Webling Team
Guten Tag. Aufgrund der aktuellen Situation werden wir unsere Vereins-GV vom Januar 2021 auf unbestimmte Zeit verschieben. Aufgrund gesundheitlicher Probleme des Kassiers müssten wir aber per 1.1.2021 einen neuen Kassier wählen. Ist dies als ausserordentliches und einzelnes Traktandum, losgelöst von der später stattfindenden GV möglich oder kann der neue Kassier vom Vorstand ad Interim eingesetzt und später gewählt werden? Danke für eure Hilde.
Hallo Patrik
Vielen Dank für deine Frage. Wichtig ist in erster Linie, dass der Verein handlungsfähig bleibt und seine Rechnungen bezahlen kann. Das heisst, ihr solltet schauen, dass z.B. die/der Präsidentin/Präsident den Zugang zum Konto hat, wenn der Kassier nicht mehr zur Verfügung steht.
Dann kommt es drauf an, welche Kompetenzen der Kassier hat, wenn es „nur“ um die Führung der Kasse geht, wird sich wohl niemand an einer Interimslösng stören, wenn es ein kompetenter Kassier ist. Im Gegenteil, meistens sind alle froh, wenn jemand die Kasse macht.
Eine andere Möglichkeit wäre, im verbliebenden Vorstand die Aufgaben des Kassiers in der Zwischenzeit aufzuteilen oder wie erwähnt, eine ausserordentliche GV zu machen.
Da ich den Verein nicht kenne, musst du selber abschätzen, was die bessere Lösung ist. Wenn du denkst, es ist heikel, dann mach eine ausserordentliche GV.
Beste Grüsse
Dein Webling Team
Guten Tag
Müssen die Vereinsmitglieder bei einer schriftlichen GV bei Wahlen oder Abstimmungen dies mit ihrer Unterschrift rechtlich bestätigen?
Guten Tag Patrick
Vielen Dank für deine Nachricht. Es wäre mir nicht bekannt, dass eine Stimme bei einer schriftlichen GV eine eigenhändige Unterschrift benötien würde, ausser ihr habt bestimmte Regeln, die das so verlangen. es ist jedoch eine gute Idee sicherzustellen, dass jeder nur 1x abstimmt. Das muss jedoch keine Unterschrift sein.
Viele Grüsse
Webling
Im März findet unsere Hauptversammlung statt. wir müssen damit rechnen, dass diese HV schriftlich stattfinden wird. An dieser HV werden zwei neue Vorstandsmitglieder gewählt. Zudem muss über die neuen Zusatzstatuten abgestimmt werden. Frage: Darf über neue Zusatzstatuten schriftlich abgestimmt werden, da bei einer schriftlichen HV ja keine Diskussion stattfinden kann.
Guten Tag Alfred
Vielen Dank für deine Frage. Über die Statuten darf schriftlich abgestimmt werden, da bis März noch einiges an Zeit ist, könnt ihr die Diskussion über E-Mail, WhatsApp oder ein anderes Onlinetool ermöglichen.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Ich habe eine Frage betreffend zählen der schriftlich eingegangenen Wahl und Abstimmungszettel.
Muss ein Mitglied im voraus dafür bestimmt werden oder können zum Beispiel die Revisoren diese Zählung vornehmen.
Der Vorstand ist in meinen Augen dafür nicht die richtige Instanz, oder?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Wilma Kohler
Guten Tag Wilma
Vielen Dank für deine Frage. Die Online-Versammlungen sind Neuland, daher hat sich anders als bei den Präsenzversammlungen noch keine Praxis durchgesetzt. Es ist sinnvoll, dass die Revisoren die Zettel kontrollieren (meiner Meinung nach nicht zwingend). Auch würde ich die Zettel sorgfältig aufbewahren, damit man nachzählen lassen kann, wenn dies notwendig wäre.
Viele Grüsse
Webling.
Guten Tag
Unsere Vereinsstatuten sehen vor, dass der die Einladung zur GV mindestens vier Wochen vor der Durchführung vom Vorstand einzuberufen ist. Und, dass Anträge mindestens 14 Tage vor der GV schriftlich beim Präsidenten einzureichen ist.
Wir werden auf Basis der Covid-Bundesverordnung-3 die GV auf dem Zirkularweg (Post) durchführen und brauchen für den Versand jeweils fix 2 Wochen. Wir möchten und sollten auch nicht vor vier Wochen einberufen, da sobald die Unterlagen im Druck, die Störfriede Bescheid wissen.
Die Bundesverordnung sieht vor, dass ‚wenn das Datum bereits gesetzt war‘, auch bis zu vier (!) Tage davor eingeladen werden kann. Das ist nicht im Interesse aller, aber die 14tägige Frist auch nicht.
Sieht die Bundesverordnung o.ä. vor, dass auf Anträge verzichtet werden kann? Oder gibt es andere Lösung, diese zu verhindern? Drei Wochen davor einladen (Druck 2 Wochen), dann haben die Störfriede immer noch eine Woche für Anträge…
Normalerweise wurden diese Anträge einfach in die physische GV mitgenommen und vorgelesen. Jetzt geht das eben nicht.
Wir befürchten auch offengestanden, dass Störfriede mit destruktiven Anträgen die GV auf schriftlichem Weg für ihre Machenschaften ausnutzen wollen. Das wollen wir letztendlich verhindern.
Die andere Frage: Wie stellt man bei Massendruck sicher, dass die Abstimmungsbögen nicht vervielfältigt werden? Bei individuellem würden wir ein Code an Rand machen, da normal sowieso mit offenem Handzeichen abgestimmt wird.
Für Rückmeldung und Ideen danken wir bereits jetzt herzlichst.
Guten Tag Tim
Vielen Dank für deine Frage. Ich hoffe, die Antwort ist noch nützlich. Wenn ihr im Verein Angst vor den Diskussionen der Mitglieder habt, dann ist schon etwas vorher schief gelaufen. Ich würde die Fristen lieber etwas grosszügiger bemessen, denn wenn ihr es auf den letzen Drücker macht, setzt ihr euch dem Risiko aus, dass die unterlegene Partei vor Gericht geht, weil sie die unterlagen zu spät erhalten haben.
Bei der schriftlichen Abstimmung könnte man eine namentliche Abstimmung verlangen oder die Abstimmungszettel nummerieren.
Die ganze Situation sieht ziemlich vertrackt aus, evtl könnt ihr euch bei den Kollegen von vereinscoaching.ch oder vitamin b beraten lassen, denn die Situation scheint mehr Fingerspitzengefühl zu verlangen als in diesem Blogbeitrag möglich ist.
Viele Grüsse
Webling
Guten Abend
Wir haben am 10. März unsere schriftliche GV. Am 1. März müssen unsere Mitglieder Ihre Anträge an den Präsidenten abgeben. Die Einladung wird am 11. Februar verschickt. Frage: Da die GV am 10. März mit Teilnehmer Vorstand stattfindet, müssen die Mitglieder bereits zu diesen Datum Unterlagen zu den Traktanden erhalten haben oder reicht es wenn wir die Details zu den Traktanden erst mit dem Protokoll (Versand per Ende März) an die Mitglieder mit den Fragen zu den einzelnen Traktanden zustellen? Und bei diesen Fragen das Einverständnis verspäten (ca. 3 Wochen nach der GV einholen).
Danke für euren Support.
Liebe Grüsse
Carl Egli Tel. 079 320 85 17
Guten Tag Carl
Vielen Dank für deine Frage und ich möchte mich für die späte Antwort entschuldigen. Ich verstehe das exakte Vorgen glaube ich nicht ganz. Was wichtig ist, dass die Mitglieder rechtzeitig über die Traktanden inkl. Details informiert sind um sich eine Meinung zu bilden. Wenn die Details erst mit dem Protokoll versendet werden, dann ist ja schon alles vorbei und die Mitglieder erfahren erst hinterher über was sie diskutiert/entschieden haben, das macht in meinen Augen wenig Sinn. Vermutlich habe ich etwas falsch verstanden.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
wenn schriftlich abgestimmt wird an
Der HV darf Mann als Mitglied oder Vorstand einsehen wer wie abgestimmt
Hat normalerweise bei einer ordentlichen HV sieht man ja auch wer die Hand hebt oder nicht vielen Dank für ihre Bemühungen
Guten Tag Rolf
Vielen Dank für deine Nachricht. An der GV sieht man normalerweise wer wie abstimmt, weil die Vereine zu faul sind eine geheime Abstimmung zu machen. Im Protokoll wird normalerweise nicht vermerkt, wer wie abgestimmt hat. Ich bin nicht zu 100% sicher aber ich würde sagen dass man ein Recht hat nachprüfen zu lassen dass alles mit rechten Dingen abgelaufen ist, ein Recht auf Information wer wie abgestimmt hat, gibt es meiner Meinung nach nicht.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Wir haben die GV schriftlich durchgeführt und alle Mitglieder mit der für uns aktuellen Adresse angeschrieben. Leider sind einige Briefe als nicht zustellbar, von der Poste retourniert. Die betreffenden Mitglieder habe uns keine Adressänderung gemeldet.
Ändert das etwas an der Auszählung für uns?
Guten Tag Urs
Vielen Dank für deine Frage, wenn ihr eine andere Kontaktmöglichkeit wie E-Mail habt, könnt ihr nachfragen. Ansonsten würde ich diese zählen wie Mitglieder, die nicht geantwortet haben.
Viele Grüsse
Webling
Guten Tag
Ist es denn weiterhin erlaubt di GV schriftlich durchzuführen.
Eventuell gibt es dazu schon eine Imfo und ich habe es überlesen.
Ich habe in Bezug auf die GV zwei unterschiedliche Infos.
Vielen herzlichen Dank Alexandra
Hallo Alexandra
Vielen Dank für deine Nachricht. Die Regelungen im Zusammenhang mit Covid-19 sind ausgelaufen. Das heisst, man muss das Thema in den Statuten regeln oder die Zustimmung aller Mitglieder zu einem Beschluss erhalten.
Viele Grüsse
Laurenz
Vereinstiger / Webling