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Ukraine-Hilfe: Fallen für helfende Vereine

von Karl Gunkel
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Der russische Überfall auf die Ukraine und die daraus resultierende Flüchtlingswelle haben viele gemeinnützige Vereine veranlasst, Spenden zu sammeln und zu helfen. Unser Deutschland-Experte hat sich die Situation in seiner Heimat genauer angeschaut:  Im Finanzrecht lauern nämlich tückische Fallen für helfende Vereine.

Was sagt das Finanzamt zu helfenden Vereinen?

Es gibt für Vereine, welche helfen wollen, einen gravierenden Stolperstein. Dessen Nichtbeachtung könnte sogar die Gemeinnützigkeit kosten. Es muss nämlich in der Satzung im Vereinszweck ein entsprechender Passus stehen. Beispiel: Bei Sportvereinen wird häufig nur die Ziffer 21 des § 52 der Abgabenordnung (21. die Förderung des Sports) in der Satzung aufgeführt. Bei einem Ortsverschönerungsverein gilt die Ziffer 22 (22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;).

In diesen Fällen konnte der gemeinnützige Verein bisher keine Spendensammlung für die Ukraine durchführen. Steht in der Satzung aber ein Satz wie folgender, kann man gemäß Ziffer 22 eine Spendenaktion für die Ukraine durchführen. „Die Förderung…

  • …internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“
  • … der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten“
  • … des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer“
  • … des Suchdienstes für Vermisste“
  • … der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“

Diese Rechtslage würde dazu führen, dass sehr viele Vereine zur Untätigkeit gezwungen wären oder die Gemeinnützigkeit verlieren würden.

Damit es keine Fallen für helfende Vereine gibt, hat das Bundesministerium der Finanzen BMF reagiert. Das BMF hat eine Verwaltungsanweisung an die obersten Finanzbehörden der Bundesländer ausgearbeitet.  

Diese Anweisung kannst du bequem direkt hier downloaden. Sie gilt für alle Maßnahmen, die vom 24. Februar bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden und ermöglicht enorme Erleichterungen!

Auf ein Sonderkonto einzahlen lassen

Für gemeinnützige Vereine, die im Satzungszweck einen entsprechenden Passus stehen haben, gilt: Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht mehr notwendig. Bis Ende 2022 genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck bei Online-Banking). Die Zahlung sollte dabei auf ein Sonderkonto des Vereins eingezahlt werden. Solange dieses nicht besteht, kann auch auf ein anderes Konto des Zahlungsempfängers eingezahlt werden.

Für andere gemeinnützige Vereine, in deren Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke aufgeführt sind die eigentlich wegen AO §55, Absatz 1 Nr. 1 keine Spendenaktionen durchführen dürfen, gibt es eine umfassende Erleichterung, die eine Spendensammlung für die Ukraine oder die Geflüchteten ermöglicht. Gemeint sind

  • Sportvereine
  • Musikvereine
  • Kleingartenvereine
  • Brauchtumsvereine

Diese können ohne Änderung der Satzung Spenden einwerben, wenn diese dann für den angegebenen Zweck verwendet werden. Auch auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden. Auch die Weiterleitung der Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, ist unschädlich. Im Falle der Weiterleitung hat der sammelnde Verein allerdings mit Zuwendungsbestätigungen die Spenden zu bescheinigen und dabei zu erklären, dass die Spenden für die Geschädigten aus der Ukraine verwendet werden. 

Verwendung sonstiger Mittel

Ausnahmsweise können sonstige im Verein vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindung unterliegen, ohne Satzungsänderung für die Ukrainehilfe eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten.

Weitere Lockerungen 

Diese betreffen z.B. die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine. Details findest du in der vorhin erwähnten Verwaltungsanweisung, die wir dir im Download zur Verfügung stellen. 

Arbeitslohnspende

Verzichten die Arbeitnehmer auf Teile des Lohns, entfällt auf diesen Teil u.a. die Lohnsteuerpflicht, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung auf ein Spendenkonto durchführt und die Verwendungsauflage erfüllt, und dies dokumentiert. Auf der Basis dieser Erleichterung könnte man eine interessante Spendenaktion entwickeln. 

Tipp Es empfiehlt sich die Satzung bei Gelegenheit entsprechend zu erweitern, so dass zukünftig ähnliche Spendenaktionen durchgeführt werden können, ohne dass man von den Finanzbehörden eine entsprechende Verwaltungsanweisung hat.

Fazit Alle gemeinnützigen Vereine können unabhängig davon, ob die Satzung es erlaubt, bis 31.12.2022 Spenden für die Ukrainehilfe einsammeln, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Es müssen auch keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. 

Wie sieht das in deinem Verein aus? Hast du Erfahrung mit Hilfsaktionen? Welche Fallen für Vereine kennst du? Gib uns deine Tipps und Inputs. Andere und wir freuen uns sehr über deinen Kommentar. Gleich unter dem Hinweis findest du die Spalte. Vielen Dank. 

Hinweis Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen unseres Deutschland-Experten erstellt worden. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anwendung dieser Hinweise geschieht auf eigene Gefahr. Es ist in jedem Falle der Originaltext der Verwaltungsanweisung zu beachten und gegebenenfalls der Rat des Steuerberaters einzuholen.

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