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Unterschriftsberechtigung im Verein

von Stefan Del Fabro
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Wer vom Vorstand darf ein Konto eröffnen? Welche Unterschriftsberechtigung im Verein gilt? Worauf musst du achten, wenn du die Zeichnungsregelung ausstellst? Und was gilt, wenn es Änderungen im Vorstand gibt?

Chaos ohne geregelte Unterschriftsberechtigung im Verein

Handshake ist gut – Unterschrift ist besser. Gilt auch für den Verein.

Es kommt im bestgeführten Verein vor. Plötzlich fragt sich der Vorstand, wer darf eigentlich wann welches Dokument unterschreiben? Wie Johannes Fark bei Vitamin B schreibt, gibt es verschiedene Formen der Unterschriftsberechtigung:

  • Vollunterschrift/Einzelunterschrift
    Wenn jemand alle Geschäfte im Rahmen des Vereins alleine und ohne Rücksprache rechtswirksam tätigen darf
  • Keine Regelung in den Statuten
    Dann hat ein Vereinsvorstand Einzelunterschrift. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zeichnungsberechtigt
  • Kollektivunterschrift (meist zu zweien)
    Das bedeutet, dass ein Vertrag nur gültig ist, wenn er von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.
  • Einschränkungen in der Unterschriftsberechtigung
    Für spezielle Geschäftsfelder, Ressorts oder bis zu gewissen Grenzbeträgen.

Das gute, alte Reglement

Vor allem für offizielle Amtsgeschäfte hilft eine klare Regelung. Zum Beispiel beim Vereinskonto bei der Bank. Für die Kontoeröffnung läuft es bei der Raiffeisenbank so: «Die Bank braucht die Statuten des Vereines sowie ein Protokoll der letzten Vereinsversammlung. Dieses muss vom Vorsitz und dem Aktuar unterzeichnet sein.»

Die Unterschriftenregelung kann dein Vorstand in einem Reglement festhalten. Die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz macht dies, wie aus diesem Pdf ersichtlich, ganz unkompliziert.

«Normalerweise sind Präsident/Vorsitz und eine weitere Person zeichnungsberechtigt», schreibt HSK-Info auf seiner Website. «Wenn die Zeichnungsberechtigten häufig abwesend sind, sollte einer dritten Person die Zeichnungsberechtigung erteilt werden.»

Und wenn die Unterschriftenregelung ändert?

Die Unterschriftsberechtigung im Verein wird auch dann zum Thema, wenn es zu einem Wechsel im Vorstand kommt. Der Vereinsexperte Hans Lichtsteiner empfiehlt: «Lassen Sie bei Bedarf die Unterschriftenregelung ändern, falls eine solche in den Statuten oder einem separaten Dokument festgehalten ist.»

Die Zürcher Kantonalbank handhabt die geänderte Unterschriftenregelung so: «Senden Sie uns zusammen mit dem Änderungsantrag das Protokoll der letzten Generalversammlung.» Dieses Dokument kannst du übrigens ganz prima hier als Pdf runterladen.

Welche Erfahrung macht dein Vorstand? Wie wird die Unterschriftenberechtigung im Verein bei euch gehandhabt? Hast du eine Frage zum Thema? Dann schreib bitte deinen Kommentar.

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