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Vereinshaftung in Deutschland: Wer haftet wie und wann?

Als Vorsitzender eines deutschen Vereines weißt du, wofür du zuständig bist. Als Rechnungsführer ebenso. Aber weißt du auch, wer wann für welchen Schaden haftet? Der erste Schritt, die Haftung im Verein zu regeln, ist in Deutschland die Gründung eines eingetragenen Vereins. Mit der Eintragung ins Vereinsregister verbessert sich schlagartig die Haftungssituation. Die Vereinshaftung in Deutschland ist zwar komplex. Aber keine unlösbare Aufgabe. Packen wir’s an. 

Eine Haftung der Vereins-Mitglieder untereinander beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Wann du persönlich haftest…

Für einen nicht eingetragenen, also einen nicht rechtsfähigen Verein, gilt Paragraph 54 im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB. Dort steht: „Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Also haftet bei dieser Vereinsform jeder persönlich, der im Namen des Vereins handelt. Das gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche, sondern auch für finanzielle Verpflichtungen.

…und wann der Verein haftet

Bei einem eingetragenen Verein ist das anders. Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, der nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, mit der Eintragung in das Vereinsregister die Rechtsfähigkeit.

Mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit kann der eingetragene Verein als juristische Person auftreten und z.B. Verträge abschließen. Hierbei handelt der Verein durch natürliche Personen. Dies ist der Vorstand, aber auch Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen oder der besondere Vertreter nach § 30 BGB.

Haftung aus Vereins-Verträgen

Ein Verein kauft einen Großbildschirm für 3.000 € auf Rechnung. Innerhalb der Zahlungsfrist schwindet aus irgendwelchen Gründen das Vereinsvermögen und der Verein kann nicht bezahlen. Wer haftet nun?

Die Vorschrift im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch regelt Schadensersatzhaftung im Außenverhältnis § 31 BGB: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“

Es haftet also zunächst der Verein. Allerdings haften die Organe weiterhin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für letztere kann die Haftung im Innenverhältnis in der Satzung eingeschränkt werden.

Satzung anpassen

Als juristische Person kann der eingetragene Verein Verträge abschließen. Hierbei handelt der Verein durch natürliche Personen. Dabei ist gesetzlich bestimmt, dass der Verein vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird (gesetzlicher Vertreter). Die Vertretung nach außen kann in der Satzung z.B. auf den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden beschränkt werden. Dabei kann festgelegt werden, dass die beiden gemeinsam oder einzeln Verträge abschließen können.

Ein entsprechender Passus in der Satzung könnte dann so lauten: Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, der stellv. Vorsitzende zusammen mit dem Kassierer. Kontovollmacht erhält der 1. Vorsitzende und der Kassierer.

Schließt also der Vorstand einen Vertrag, so schuldet nicht der Vorstand, sondern der Verein die vereinbarte Leistung.

Wer bezahlt den neuen Bildschirm?

Vertiefen wir das zuvor gemachte Beispiel: Ein Verein kauft den teuren Großbildschirm auf Rechnung. Innerhalb der Zahlungsfrist schwindet das Vereinsvermögen. Der Verein kann nicht mehr bezahlen.

Dann haften in diesem Falle weder der Vorstand noch die Mitglieder. Der Gläubiger muss sich an den Verein halten, der dann notfalls in die Insolvenz geht. Baut ein Verein ein Vereinsheim, geht es da schnell um andere Summen. 

Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Der Vorstand und andere Organe könnten dem Verein gegenüber haften oder die Mitglieder dem Verein gegenüber und untereinander. Eine wichtige Regelung beinhaltet der §31a BGB. Darin wird die Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern geregelt. 

Wir fassen das Juristendeutsch zusammen: Wer unentgeltlich für einen Verein tätig ist (oder maximal 840 Euro/Jahr erhält) haftet kaum. Und wenn, dann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist das unklar, liegt die Beweislast beim Verein oder dem Vereinsmitglied. 

Befreiung von der Verbindlichkeit

Bekommt ein Organ des Vereins eine höhere Vergütung, würde er auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Das kann man in der Satzung ändern.

Beispiel: Organmitglieder, besondere Vertreter oder die Vereinsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz. Sind diese einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

Haftung der Mitglieder untereinander

Beim besonderen Vertreter kann man auch außerhalb der Satzung die Haftung regeln. Ein besonderer Vertreter ist zu Beispiel ein angestellter Geschäftsführer, sofern er dazu benannt wurde. Hier kann man im Arbeitsvertrag jegliche Regelung treffen, die das Arbeitsrecht erlaubt.

Bleibt noch die Haftung der Mitglieder untereinander zu beschränken. Mit folgendem Satzungsartikel bekommt man das auch hin: 

Eine Haftung der Mitglieder untereinander beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Vorstands-Risiken abdecken

Beginnen wir mit den D&O-Versicherung (Directors and Officers). Das ist ein Tool für den Vorstand und andere Organmitglieder. Hierbei werden folgende Risiken abgedeckt:

  • Finanzielle Schäden durch fehlerhafte Vereinsführung, z.B. bei Rechtsgeschäften, Übertretung von Vollmachten
  • Verspätete Beantragung oder inkorrekte Verwendung von Fördermitteln
  • Fehler bei Steuern und Abgaben (Vermögensschadenhaftpflicht)
  • Inkorrekte Handhabung von Aufwandsentschädigungen, Spenden etc. (Vermögensschadenhaftpflicht)
  • Verlust der Gemeinnützigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht)

Hier bietet z.B. das deutsche Ehrenamt e.V. einen günstigen Schutzbrief ab 299 € an, incl. Rechtsschutzversicherung 499 €. In Rheinland-Pfalz sind die Vereine automatisch und kostenlos versichert. Es handelt sich hierbei um eine Sammelunfall- und Sammelhaftpflichtversicherung. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bietet für viele Vereine einen kostenlosen berufsgenossenschaftlichen Schutz. Die LVM-Versicherung bietet eine kostengünstige Möglichkeit alle Mitglieder während der Veranstaltungen haftpflicht zu versichern.

Im Auftrag der Gemeinde

Auch kann in bestimmten Fällen der Gemeindeunfallversicherungsverband eine Haftung übernehmen. Es passieren z.B. jedes Jahr Unfälle beim Maibaumaufstellen. Handelt der Verein dabei im Auftrag der Kommune, dann ist da der Versicherungsschutz kostenlos gegeben. In solchen Fällen sollte man vorher eine entsprechende Absprache mit der Gemeinde treffen.

Die Vereinshaftung in Deutschland ist ein weites Feld. Hoffentlich konnten wir dir mit diesem Text eine gute Stütze geben. Welche Erfahrung machst du? Wir freuen uns über deinen Kommentar. 

Situation Schweiz

Dieser Text ist zwar explizit auf Deutschland zugeschnitten. Die Haftung interessiert bestimmt auch dich als Vorstandsmitglied eines Schweizer Vereines. Wie die Haftung angewandt wird, fasst dieses kurze PDF prima zusammen.  Über die Haftung für Schulden des Vereins haben wir schon früher geschrieben.

Disclaimer:
Die hier aufgeführten Informationen berücksichtigen nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Artikel wurde sorgfältig erstellt, allerdings ist jeder, der diese Informationen anwenden möchte, verpflichtet, diese Angaben im Einzelfalle selbst zu prüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben wird generell abgelehnt. Es empfiehlt sich daher entweder einen Rechtsbeistand bei der Klärung der Haftungsfragen beizuziehen oder vorab die geplanten Satzungsänderungen mit dem Vereinsregister oder dem Finanzamt abzustimmen.