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Warum gibt es Vereine mit 1.– CHF Mitgliederbeitrag?

von Webling
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Früher gab es in der Schweiz diverse Vereine mit einem von Mitgliederbeitrag von 1.– CHF. Sie haben das gemacht, damit ihre Vereinsmitglieder nicht für Schäden oder Verluste des Vereins verantwortlich gemacht werden konnten. Mit der Festsetzung des Beitrags auf 1.– CHF wurde gleichzeitig auch die maximale Haftbarkeit festgelegt. Heute ist das zum Glück nicht mehr nötig,  da das Vereinsrecht in der Schweiz bereits per 1. Juni 2005 angepasst wurde.

Kind legt einen Schweizer Franken ins Blechsparschwein um den Mitgliederbeitrag für den Verein zu bezahlen.

Mit 1.– CHF Mitgliederbeitrag hatten Schweizer Vereine ihre Mitglieder vor Haftbarkeit bei Vereinsschulden geschützt.

 

Als Vereinsmitglieder noch für Schulden des Vereins hafteten

Wenn Vereinsstatuten keine Beitragspflicht der Mitglieder vorsahen, haftete vor 2005 jedes Vereinsmitglied persönlich, anteilsmässig und mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Vereins. Selbst wenn die Statuten eine Haftung der Vereinsmitglieder explizit ausschlossen, blieb die persönliche Haftung bestehen. Die Beitragspflicht musste also zum Schutz der eigenen Vereinsmitglieder in den Statuten festgelegt werden und bestimmte zugleich die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Personen. Die Haftung beschränkte sich immer auf die Höhe des bezahlten Mitgliederbeitrags.

Den meisten Vereinsmitgliedern war nicht bewusst, dass sie persönlich und unbegrenzt für die Schulden des Vereins hafteten. Man musste darauf vertrauen, dass den Gründungs- und Vorstandsmitgliedern dieses Problem bewusst war, und sie entsprechende Vorkehrungen getroffen hatten. Eine Möglichkeit war die Verankerung des Mitgliederbeitrages in den Vereinsstatuten.

Im Jahr 2005 wurde das Vereinsrecht angepasst. Das entsprechende Gesetz soll verhindern, dass Mitglieder eines Vereins dessen Schulden hinnehmen müssen. Zum Beispiel, wenn eine Kulturveranstaltung wegen schlechten Wetters ausfällt, oder bei Sportveranstaltungen ein unverschuldeter Unfall passiert.

Wie ist die Situation heute?

Das „neue“ Vereinsgesetz gilt seit dem 01. Juni 2005. Neu ist, dass die Beitragspflicht nicht mehr in den Statuten stehen muss, um die Haftung der Mitglieder zu beschränken.

Die folgenden Artikel wurden angepasst:

Art. 71 im ZGB:

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

Das bedeutet, dass Vereinsbeiträge erhoben werden können, wenn die Statuten das vorsehen. Die Statuten müssen nur den Grundsatz der Beitragspflicht nennen. Die konkrete Festsetzung des konkreten Beitrags kann durch einen Beschluss des zuständigen Vereinsorgans erfolgen. Auch wenn eine Beitragspflicht in den Statuten steht, ist der Verein nicht verpflichtet, Beiträge zu erheben.

Art. 75a im ZGB:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Das bedeutet, dass für die Schulden des Vereins nur das Vereinsvermögen haftet, wenn es keine andere statutarische Regelung gibt. Die frühere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Schulden des Vereins entfällt.

Vereine, die heute noch einen 1.– CHF Mitgliederbeitrag verlangen, müssten das also gar nicht mehr. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass die Mitglieder ohne den Mitgliederbeitrag persönlich für den Verein haftbar sind.

Wer haftet, wenn der Verein Schulden macht?

Wie in  Art. 75a ZGB geregelt haften die  Mitglieder des Vereins im Normalfall nicht persönlich. Nur das Vereinsvermögen muss für die Verbindlichkeiten des Vereins aufkommen. Allerdings können die Statuten des Vereins eine persönliche Haftung der Mitglieder vorsehen.

Wenn allerdings ein Vorstandsmitglied dem Verein absichtlich oder aufgrund Nicht-Einhaltung seiner Pflichten Schaden zufügt, kann es weiterhin haftbar gemacht werden. Das Vorstandsmitglied haftet für den entstandenen Schaden und muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Die Mitglieder des Vorstands müssen darum ihre Pflichten ernst nehmen und Entscheidungen im Interesse des Vereins treffen.

Wie kann man die Statuten ändern?

Die Statuten eines Vereins sind eine wichtige rechtliche Grundlage, die regelt, wie der Verein organisiert ist und betrieben wird. Diese müssen manchmal angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie stets den Bedürfnissen und Anforderungen des Vereins entsprechen. Eine Änderung der Vereinsstatuten kann nur von der Mitgliederversammlung (MV/GV) beschlossen und verabschiedet werden. Geplante Änderungen sollten deshalb im Vorfeld in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgezeigt und erklärt werden. Bei der GV haben die Mitglieder die Möglichkeit, die Änderungen zu diskutieren, bevor darüber abgestimmt wird. Es ist wichtig, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, ihre Meinung zum Thema zu äussern, um sicherzustellen, dass die Änderungen im besten Interesse des Vereins und aller Mitglieder sind. Sobald die Diskussion abgeschlossen ist, wird über die Änderung abgestimmt. Beachtet immer, dass eine Textanpassung nur umgesetzt wird, wenn die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder dafür stimmt.

Wie kann man die Höhe des Mitgliederbeitrages festsetzen?

Das Gesetz sagt folgendes: „Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.“ (Art. 71 ZGB). Das heisst, dass zuerst in den Statuten festgelegt werden muss, dass ein Mitgliederbeitrag eingefordert werden kann. Die Höhe kann von der Vereinsversammlung festgelegt werden. Entweder durch eine Änderung der Statuten (wenn der Betrag in den Statuten festgeschrieben ist), oder durch eine jährliche Festsetzung an der Vereinsversammlung, oder durch Reglemente.

Ist es zulässig, dass Mitglieder keinen Mitgliederbeitrag zahlen müssen?

 

 

Ja, es ist zulässig, dass Vereinsmitglieder keinen Mitgliederbeitrag zahlen müssen. Das ist jedoch nur möglich, wenn die Vereinsstatuten keine Mitgliederbeiträge vorsehen. In den meisten Fällen sind in den Statuten jedoch Mitgliederbeiträge festgelegt. Deshalb solltest du vor Vereinsbeitritt einen kurzen Blick in die Vereinsstatuten werfen.

 

 

Es ist möglich, dass die Statuten vorsehen, dass Mitglieder in besonderen Situationen von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit werden können. Beispielsweise bei Arbeitslosigkeit oder bei besonderen Leistungen für den Verein, zum Beispiel als Ehrenmitglied. In diesem Fall müssen die Mitglieder, die keinen Beitrag leisten, dieselben Rechte und Pflichten haben wie die zahlenden Mitglieder. Sie haben also das volle Stimm- und Wahlrecht

Weitere Informationen zu Statuten und Mitgliederbeiträgen

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Parlamentarische Initiative zur Änderung des Vereinsrechts (PDF)

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