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Verein im Handelsregister eintragen – was muss, was darf?

von Stefan Del Fabro
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«Müssen wir unseren Verein im Handelsregister eintragen?» Eine häufig gestellte Frage, auf die es keine eindeutige Antwort gibt. Was ist Pflicht, was ist Kür, wenn es um den Eintrag ins HR geht? 

Du willst deinen Verein im Handelsregister eintragen?

Verein im Handelsregister. Ist das ein Hürdenlauf?

Rechtlich ist es zunächst so: «Wer mit einem Verein geschäftlich tätig sein will, muss diesen zwingend ins Handelsregister eintragen.» So schreiben es die Artikel 60-79 im ZGB vor. 

Schön formuliert ist zudem diese Passage: «…der Verein ist befugt, sich ins HR eintragen zu lassen.»

Das tun etwa 10% aller Schweizer Vereine: Von den rund 100’000 Schweizer Vereinen, sind ca. 10’000 im Handelsregister eingetragen.

Ins Handelsregister eintragen lassen müssen sich Vereine, welche folgende vier Bedingungen erfüllen: 

Auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

Der Verein muss Geld einnehmen, zum Beispiel Waren verkaufen, Kurse durchführen usw. 

Dauer und Organisation

Die Tätigkeit aus dem Erwerb muss eine gewisse Dauer aufweisen und organisiert sein. Wenn dein Verein am Dorffest einen Stand mit Essen und Getränken betreibt, ist die Dauer zu kurz.

Selbständigkeit

Der Verein muss selbständig sein.  

Vergleichbar mit Handels- oder Fabrikationsgewerbe

Die Tätigkeit muss mit einem Gewerbe vergleichbar sein. Verkauft der Sportverein einige bedruckte T-Shirts, ist das nicht gegeben. 

Situation Deutschland

«Vereine müssen ins Handelsregister, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben» schreibt der Hamburger Vereinsrechtler Dr. Dirk Schwenn. «Die Eintragungspflicht besteht bei umfangreicher Geschäftstätigkeit. Vielfach wird bei einem Jahresumsatz von 250.000 Euro von einem Handelsgewerbe ausgegangen, teilweise wird dagegen 500.000 Euro verlangt.»

Folgen der Missachtung

Was geschieht mit Vereinen, welche sich eintragen müssten, es aber nicht tun? Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt von der Universität Zürich beschreibt die Folgen für Schweizer Vereine so: «Nach Art. 153 StGB macht sich strafbar, wer unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden macht. Hierunter fällt auch, wer eintragungspflichtige Tatsachen verschweigt.»

Im Artikel 153 im Strafgesetzbuch steht: «Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Hamburger Vereinsjurist Dirk Schwenn: «Nimmt der Vorstand eine entsprechende Eintragung nicht vor, kann das Registergericht diese durch Zwangsgelder von bis zu 5.000 Euro erzwingen.»

Wenn du unsicher bist, frag direkt nach. Klick dein Land an und such dein Handelsregister:

Ist dein Verein im Handelsregister eingetragen? Welche Erfahrung hast du zum Thema gemacht? Lass uns mit deinem Kommentar teilhaben. 

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